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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Stenger & Schmerbauch GbR

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1. Allgemein
1.1 Die folgenden Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher unserer Angebote und Verträge und finden auch für alle künftigen Verträge mit uns Anwendung.
1.2 Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen von diesen Geschäftsbedingungen oder mündliche Abreden bedürfen zur Gültigkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.
1.3 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Überlassung zustande.

2. Miete (Zeit, Zins, Frist und höhere Gewalt)
2.1 Im Falle der Miete sind Gegenstand des Vertrages die in unserer Auftragsbestätigung aufgeführten Einzelgeräte. Wir behalten uns das Recht vor, die dort genannten durch funktionsgleiche Geräte zu ersetzen.
2.2 Die Mietzeit beginnt und endet zu den jeweils in den Auftragsbestätigungen angegebenen Zeitpunkten. Ist ein Beginn der Mietzeit nicht ausdrücklich angegeben, beginnt die Mietzeit mit dem Eintreffen des Gegenstandes bei dem Mieter.
2.3 Der zu zahlende Mietzins ist im Auftrag angegeben. Sollte ein Mietzins darin nicht enthalten sein, so gilt der üblicherweise für das Gerät von uns berechnete Mietzins.
2.4 Geraten wir mit der rechtzeitigen Anlieferung des vermieteten Gerätes in Verzug, hat uns der Mieter eine angemessene Nachfrist zu setzen.
2.5 Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörung, Verfügungen von hoher Hand- auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen – sowie alle Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten, befreien wir uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkung von der Verpflichtung aus dem Mietvertrag. Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Mieter ein Recht auf Schadensersatz hat.

3. Versand, Verpackung, Versicherung
3.1 Die Versendung des Mietgegenstandes erfolgt nur in Standard-Verpackungen. Die Gefahr geht auf den Mieter mit Übergabe an ihn bzw. das Transportunternehmen über. Dies gilt auch bei der Wahl des Transportmittels und des Transportunternehmens durch uns, sowie auch dann, wenn wir ausnahmsweise die Transportkosten tragen.
3.2 Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Mieter unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmer Innerhalb der dafür vorgesehenen besonderen Fristen geltend zu machen.

4. Kauf
4.1 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Vertrag kommt nur durch unsere Auftragsbestätigung oder durch Übergabe des Kaufgegenstandes zustande.
4.2 Die Lieferung der Ware erfolgt ab Lager. Die Versandkosten trägt der Käufer. Die Ware wird unversichert versandt, wenn nichts anderes vereinbart ist.
4.3 Fixgeschäfte werden nicht getätigt.
4.4 Beanstandungen sind innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Ware gegenüber dem Verkäufer schriftlich zu rügen.
4.5 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung im Eigentum des Verkäufers. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über die Ware zu Gunsten Dritter ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung der Ware durch Dritte muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen.

5. Fälligkeit von Zahlungen bei Miete
5.1 Der Rechnungsbetrag ist mit Erhalt der Rechnung/Auftragsbestätigung zur Zahlung fällig.
5.2 Zur Entgegennahme von Schecks sind wir nicht verpflichtet, die Annahme von Schecks erfolgt lediglich erfüllungshalber.
5.3 Kommt der Mieter mit einer fälligen Zahlung in Verzug, sind wir ungeachtet der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
5.4 Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen gegen unsere Rechnungsforderungen bedürfen unserer Zustimmung.
5.5 Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Mieters, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir vorbehaltlich weitergehender Ansprüche Sicherheiten verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.

6. Gewährleistung, Schadensersatz
6.1 Bei berechtigten Beanstandungen wegen Mängeln der Ware werden wir nach unserer Wahl den Mangel beheben, den mangelhaften Gegenstand durch einen mangelfreien ersetzen oder den Mieter/Käufer aus dem Vertrag entlassen.
6.2 Wird die Ware auf Verlangen des Mieters/Käufers untersucht und zeigt sich hierbei kein Mangel, so hat der Mieter/Käufer die uns hierdurch, sowie die durch etwaige Arbeiten an der Sache entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
6.3 Hat der Mieter/Käufer die Ware bearbeitet oder Veränderungen vorgenommen, ist eine Gewährleistung wegen Mangel an der Ware ausgeschlossen.
6.4 Schadensersatzansprüche des Mieters/Käufers, die auf leicht fahrlässiger Verletzung unserer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen beruhen, sind ausgeschlossen.
6.5 Schadensersatzansprüche des Mieters/Käufers wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind, außer im Falle des groben Verschuldens der Höhe nach auf den vereinbarten Vertrag des verzögerten oder ausgebliebenen Teils der Ware beschränkt.
6.6. Ist ein Schaden grob fahrlässig verursacht worden, so ist unsere Haftung auf den im Zeitpunkt der Pflichtverletzung als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt.

7. Gebrauch und Unterhaltung des Mietgegenstandes
7.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, insbesondere die überlassenen Gebrauchsanweisungen und Wartungs- und Pflegeempfehlungen sorgfältig zu beachten. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten.
7.2 Die an dem Mietgegenstand angebrachten Seriennummern, Herstellerschilder oder andere Erkennungszeichen dürfen nicht entfernt, verdeckt oder in irgendeiner Weise entstellt werden.
7.3 Zur Vornahme von Veränderungen, Einbauten, Anbauten u.ä. an Mietgegenständen ist der Mieter nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt. Der Mieter ist auf unser Verlangen verpflichtet, bei Beendigung des Mietvertrages, den früheren Zeitpunkt des Mietgegenstandes auf eigene Kosten wieder herzustellen. Machen wir bei Beendigung des Vertrages von diesem Recht keinen Gebrauch und gibt der Mieter die Mietsache in dem von ihm hergestellten Zustand zurück, so kann der Mieter Ersatz der ihm für Veränderung, Einbau, Ausbau u.ä. an der Mietsache entstandenen Aufwendungen nicht verlangen.
7.4 Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen.

8. Untergang der Ware
8.1 Während der Dauer des Mietvertrages trägt der Mieter die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zu fälligen Verschlechterung des Mietgegenstandes. Derartige Ereignisse entbinden den Mieter nicht von der Einhaltung der im Mietvertrag übernommenen Verpflichtungen insbesondere zur Zahlung des Mietzinses. Der Mieter ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich von dem Eintritt eines dieser Ereignisse zu informieren.
8.2 Ist der Untergang oder die Verschlechterung des Mietgegenstandes vom Mieter zu vertreten, so ist der Mieter verpflichtet, nach unserer Wahl den Mietgegenstand wieder in einen vertragsgemäßen Zustand zu versetzen oder den Mietgegenstand durch einen anderen gleichwertigen zu ersetzen und an uns zu übereignen oder uns den Wert des untergegangenen oder verschlechterten Mietgegenstandes zu ersetzen. Machen wir von der Wahl des Wertersatzes Gebrauch, werden wir nach Möglichkeit dem Mieter einen gleichwertigen Mietgegenstand zur Fortsetzung des Mietverhältnisses überlassen.
8.3 Der Mieter tritt bereit jetzt künftige Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die ihm aus abgeschlossenen Versicherungen in dem Falle zustehen, dass der Mietgegenstand aus vom Mieter zu vertretenden Gründen untergeht oder sich verschlechtert, an uns ab.
8.4 Ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Ware im Falle des Kaufs trägt der Käufer die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung der Ware. Derartige Ereignisse entbinden den Käufer jedoch nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises, es sei denn, er hat den zufälligen Untergang und/oder die zufällige Verschlechterung der Ware nicht zu vertreten. Die Regelungen unter Ziffer 8.3 sind beim Kaufvertrag entsprechend anzuwenden.

9. Rechte Dritter bei Mietvertrag
9.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand von sämtlichen eventuell von Dritten im Bezug auf den Mietgegenstand geltend gemachten Rechten freizuhalten. Werden derartige Rechte geltend gemacht, hat der Mieter uns hiervon unverzüglich schriftlich unter Beifügung der notwendigen Unterlagen Mitteilung zu machen.
9.2 Sämtliche Kosten für die Abwehr der Geltendmachung von Rechten durch Dritte trägt der Mieter.

10. Rückgabe des Mietgegenstandes
10.1 Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter den Mietgegenstand auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich an uns zurückzusenden.
10.2 Wird der Mietgegenstand vom Mieter verspätet zurückgegeben, so hat der Mieter unbeschadet der weiteren Verpflichtung zum Schadensersatz zumindest den vereinbarten Mietzins bis zur Rückgabe der Mietsache zu entrichten.
10.3 Wird der Mietgegenstand in nicht ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben, so hat der Mieter den uns daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere für die Dauer einer eventuellen Instandsetzung den vereinbarten Mietzins zu entrichten.

11. Rücktritt des Mieters
11.1 Tritt der Mieter, gleich aus welchem Grund, vom Mietvertrag zurück, muss die Rücktrittserklärung spätestens 10 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn bei uns eingegangen sein.
11.2 Erfolgt der Rücktritt später, ist der Mieter verpflichtet, uns ohne Nachweis eines Schadens den vereinbarten Mietpreis zu bezahlen, es sei denn, wir befinden uns im Lieferverzug.

12. Erfüllungsort, Unwirksamkeit
12.1 Erfüllungs- und Zahlungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Ratingen.
12.2 Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

13. Unfallverhütung / Arbeitssicherheit bei Mietvertrag
13.1 Arbeitsmittel
Der Mieter verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass durch ihn bereitgestellte Gerätschaften, die für Verrichtung unseres Gewerkes zur Verfügung gestellt werden, den gesetzlichen Bestimmungen, den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
13.2 Arbeiten
Der Mieter verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeiten anderer Gewerke, die den Arbeitsbereich der Stenger & Schmerbauch GbR betreffen, nach den gesetzlichen Bestimmungen, den Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik verrichtet werden.

14. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt Ratingen als vereinbart.







AGB_AE_01.01.2010.pdf